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Gesetz aus VerwalterPraxis Gold   4 Wochen testen

(1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat,mehr

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(1) 1Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. 2Die Probe muss nach den anerk...mehr

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(1) Die Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater ist entgegen § 1594 Absatz 2 wirksam, wenn (2) Wird die Anerkennung des leiblichen Vaters nach Absatz 1 wirksam, ist dieser statt des anderen Mannes rück...mehr

Gesetz aus VerwalterPraxis Gold   4 Wochen testen

(1) Stellt das Familiengericht auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig fest, dass der dem Kind nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder nach § 1593 als Vater zugeordnete Mann nicht der leibliche Vater des Kindes ist, entfällt die Vaterschaft rückwirkend ab Geburt des Kindes. (2) Die Mutterschaft ist unanfechtbar.mehr

Immobilienwirtschaft Ausgabe 04/2014
Immobilienwirtschaft   4/2014

Immobilienvermittlung und -finanzierung unter einem Dach: Das klingt nach Synergieeffekten. Tatsächlich ist es für Banken nicht ganz einfach, eigene Maklersparten zu betreiben. In der Vergangenheit sind einige gescheitert, nun gibt es neue Versuche.mehr

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Gesetz aus VerwalterPraxis Gold   4 Wochen testen

(1) 1Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind: 2Die Anfechtung nach Satz 1 Nummer 2 setzt voraus, dass der Anfechtende der leibliche Vater des Kindes ...mehr

Gesetz aus VerwalterPraxis Gold   4 Wochen testen

(1) Die Vaterschaft darf nicht gezielt gerade zu dem Zweck anerkannt werden, die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen, auch nicht, um die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten ...mehr

Gesetz aus VerwalterPraxis Gold   29.03.2026 4 Wochen testen

(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. (3) 1Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach ...mehr

Kommentar aus VerwalterPraxis Gold   05.11.2025 4 Wochen testen

Rz. 1 § 540 gilt für Wohnräume, Geschäftsräume und Pachtverhältnisse (dort allerdings ohne das Kündigungsrecht, vgl. § 584a Abs. 1). Nur mit Erlaubnis des (Haupt-)Vermieters darf der Mieter den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten überlassen, insbesondere die Sache weiter vermieten. Dieser Erlaubnisvorbehalt ...mehr