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Hinzuverdienst / 3.2 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Mario Scharf
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Bei teilweisen Erwerbsminderungsrenten ist die jährliche Hinzuverdienstgrenze höher als bei der vollen Erwerbsminderungsrente. Dies gilt sowohl vor als auch nach der Reform des Hinzuverdienstrechts zum 1.1.2023. Diese Renten sind auf einen höheren Hinzuverdienst ausgerichtet. Die jährliche Hinzuverdienstgrenze wird jeweils individuell berechnet, wobei auch eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze gilt:

 
9,72 x monatliche Bezugsgröße x höchste Jahres-Entgeltpunkte (aus 15-Jahreszeitraum)

Die Mindest-Hinzuverdienstgrenze umfasst einen Betrag i. H. v. 6/8 der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Die Mindest-Hinzuverdienstgrenze liegt im Kalenderjahr 2026 bei 41.527,50 EUR (6/8 x 14 x 3.955 EUR [Bezugsgröße im Jahr 2026]). Im Jahr 2025 betrug die Mindest-Hinzuverdienstgrenze 39.322,50 EUR (6/8 x 14 x 3.745 EUR [Bezugsgröße im Jahr 2025]).

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