Sämtliche Zulagen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses gewährt, sind – unabhängig von ihrer konkreten Bezeichnung – steuerpflichtiger Arbeitslohn. Ausnahmeregelungen bestehen insoweit nicht. Alle Zulagen gehören sozialversicherungsrechtlich zu den variablen Arbeitsentgeltbestandteilen. Sie sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit sie im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden.

Zulagen sind von Zuschlägen i. S. v. § 3b EStG für tatsächlich geleistete Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit zu unterscheiden.

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