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Ungarn / 1.7 Leiharbeitnehmer

Stefan Karsten Meyer
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Das DBA enthält eine Sonderregelung für Leiharbeitnehmer.[1] Leiharbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen werden (Arbeitnehmerüberlassung).

Keine 183-Tage-Regelung und Steueranrechnung

Wird ein Arbeitnehmer im Rahmen einer gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung tätig, gelten die Regelungen zur 183-Tage-Frist, zum Arbeitgeber und zur Betriebsstätte nicht.[2] Hat der Leiharbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Ungarn aus, wird der Arbeitslohn demnach im Tätigkeitsstaat Ungarn besteuert.[3] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn jedoch nicht steuerfrei. Vielmehr wird die in Ungarn gezahlte Steuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet.[4] Bei der Anrechnung ist der Anrechnungshöchstbetrag zu beachten.[5]

 
Praxis-Beispiel

Anrechnung mit Anrechnungshöchstbetrag

Der ledige Arbeitnehmer A hat aus seiner Tätigkeit in Deutschland Arbeitslohn i. H. v. 40.000 EUR erzielt. Während eines Teils des Jahres war A als Leiharbeitnehmer in Ungarn tätig und hat hieraus Arbeitslohn i. H. v. 10.000 EUR erzielt. In Ungarn hat A auf den Arbeitslohn eine Einkommensteuer i. H. v. 3.000 EUR gezahlt. Diese Steuer ist nach dem DBA in Deutschland anzurechnen. Weitere Einkünfte hat A nicht erzielt.[6]

Ergebnis:

 
Inländische Einkünfte   40.000 EUR
Zzgl. ausländische Einkünfte (AE)   + 10.000 EUR
Zu versteuerndes Einkommen (zvE)   50.000 EUR
Tarifliche Einkommensteuer (Grundtarif 2025)   10.691 EUR
Durchschnittlicher Steuersatz (ESt 10.691 EUR : zvE 50.000 EUR) 21,3820 %  
Anrechnungshöchstbetrag (AHB) (AE 10.000 EUR × Ø-Steuersatz 21,3820 %) 2.139 EUR  
Abzgl. Anrechnung (AHB 2.139 EUR < ASt 3.000 EUR)   - 2.139 EUR
Festzusetzende Einkommensteuer   8.552 EUR
     
Ohne Anrechnungshö...

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