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Unbezahlter Urlaub / Lohnsteuer

Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
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1 Berechnung der Lohnsteuer

Lohnsteuerlich ergeben sich bei unbezahltem Urlaub eines Arbeitnehmers keine Besonderheiten. Wichtig ist, dass aufgrund des unbezahlten Urlaubs kein Teillohnzahlungszeitraum[1] entsteht. Solange das Dienstverhältnis fortbesteht, wird der Lohnzahlungszeitraum auch nicht unterbrochen, dann sind auch solche in den Lohnzahlungszeitraum fallende Arbeitstage mitzuzählen, für die der Arbeitnehmer keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn bezogen hat.[2]

Bei einem monatlich entlohnten Arbeitnehmer entsteht ein Teillohnzahlungszeitraum nur dann, wenn der Anspruch auf Arbeitslohn nicht für einen vollen Monat besteht, also dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis während eines Monats beginnt oder endet. Wird einem Arbeitnehmer unbezahlter Urlaub gewährt, ist der für die verbleibenden Arbeitstage eines monatlichen Lohnzahlungszeitraums gezahlte (geringere) Arbeitslohn nach der Monatslohnsteuertabelle zu besteuern.[3]

Erstattung im Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber

Im Übrigen kommt unbezahlter Urlaub, auf das Jahr gesehen, einem schwankenden Arbeitslohn gleich und führt deshalb i. d. R. im Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber zu einer Lohnsteuererstattung.[4]

[1] BAG, Urteil v. 6.5.2014, 9 AZR 678/12.
[2] R 39b.5 Abs. 2 Satz 3 LStR.
[3]

S. Lohnzahlungs- und Abrechnungszeiträume in der Entgeltabrechnung.

[4] § 41 Abs. 1 Satz 5 EStG; § 4 Abs. 2 Nr. 2 LStDV.

2 Aufzeichnungspflicht Großbuchstabe U

Unbezahlter Urlaub von mindestens 5 zusammenhängend verlaufenden Arbeitstagen im Kalenderjahr muss auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung und im Lohnkonto durch Eintragung des Großbuchstabens U vermerkt werden ("U" = Unterbrechung).[1] Ebenso muss die Anzahl der Unterbrechungen auf der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen werden, z. B. bei 2 Unterbrechungen die Zahl "2". Der Zeitraum der Unterbrechung ist nicht ein...

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