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Transferleistungen / 2 Transfermaßnahmen

Kai Nehring
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Gefördert werden können alle Maßnahmen zur Eingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt, an deren Finanzierung sich der Arbeitgeber angemessen beteiligt. In Betracht kommen Maßnahmen zur

  • Feststellung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Eignung, der Arbeitsmarktchancen und des Qualifikationsbedarfs der Arbeitnehmer (sog. Profiling), ggf. ergänzt durch ein Bewerbertraining,
  • Information über den Arbeitsmarkt,
  • Fortsetzung einer bereits begonnenen Berufsausbildung oder zur beruflichen Weiterbildung,
  • Aufnahme einer Beschäftigung, wie z. B. Mobilitätshilfen, zeitweise Probebeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern, Entgeltzuschüsse für Einstellungen bei anderen Arbeitgebern oder
  • Vorbereitung oder Förderung einer Existenzgründung und zur Begleitung der selbstständigen Tätigkeit.

Eine Förderung ist nur im Rahmen des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses möglich. Die Teilnahme an Maßnahmen, die über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinausgehen, wird deshalb von Beginn an nicht gefördert.

 
Achtung

Profiling ist zwingende Voraussetzung für den Bezug von Transferkurzarbeitergeld

Ein Profiling (Dauer in der Regel 2 Tage) sollte Bestandteil von Transfermaßnahmen sein. Es stellt zum einen die Weichen für eine weitere individuelle Förderung und ist zum anderen zwingende Voraussetzung für einen ggf. anschließenden Bezug von Transferkurzarbeitergeld.[1]

[1]

S. Abschn. 3.1.

2.1 Voraussetzungen für die Förderung

Die Förderung setzt voraus, dass

  • die betreffenden Arbeitnehmer aufgrund einer Betriebsänderung oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses von Arbeitslosigkeit bedroht sind,
  • sich die Betriebsparteien im Vorfeld ihrer Entscheidung über die Einführung von Transfermaßnahmen durch die Agentur für Arbeit beraten lassen,
  • die Maßnahme von einem Dritten durchgeführt wird,
  • die Maßnahme der Einglied...

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