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Transferleistungen / 2.1 Voraussetzungen für die Förderung

Kai Nehring
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Die Förderung setzt voraus, dass

  • die betreffenden Arbeitnehmer aufgrund einer Betriebsänderung oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses von Arbeitslosigkeit bedroht sind,
  • sich die Betriebsparteien im Vorfeld ihrer Entscheidung über die Einführung von Transfermaßnahmen durch die Agentur für Arbeit beraten lassen,
  • die Maßnahme von einem Dritten durchgeführt wird,
  • die Maßnahme der Eingliederung in den Arbeitsmarkt dienen soll und
  • die Durchführung der Maßnahme gesichert ist.

Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit die Voraussetzungen für die Förderung nachzuweisen. Auf Anforderung der Agentur für Arbeit hat er auch das Ergebnis der Maßnahmen zur Feststellung der Eingliederungsaussichten mitzuteilen.[1]

[1] § 320 Abs. 4a SGB III.

2.1.1 Betriebsänderung

Als Betriebsänderungen gelten alle in § 111 BetrVG aufgeführten Tatbestände:

  • Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
  • Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
  • Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
  • grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen sowie
  • Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

Auf die Ursachen der Betriebsänderung (wirtschaftliche/innerbetriebliche Gründe) kommt es nicht an. Die Anknüpfung der Fördervoraussetzungen an den Tatbestand der Betriebsänderung gilt unabhängig von der Unternehmensgröße. Dadurch ist sichergestellt, dass Transfermaßnahmen auch in Kleinbetrieben (mit i. d. R. nicht mehr als 20 Arbeitnehmern) gefördert werden können. Die Fördermöglichkeit besteht weiterhin unabhängig davon, ob das Betriebsverfassungsgesetz in dem jeweiligen Betrieb Anwendung findet.

Erhebliche Auswirkungen durch geplante Betriebsänderunge...

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