Auch Auszubildende können Elterngeld erhalten. Wird die Teilzeitausbildung in vollem Umfang fortgesetzt und die Ausbildungsvergütung unverändert fortgezahlt, erhält der Elternteil auf jeden Fall den Mindestbetrag an Elterngeld i. H. v. 300 EUR. Entgeltersatzleistungen[1], "die nach ihrer Zweckbestimmung das Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise ersetzen", werden auf das Elterngeld angerechnet; dazu gehört z. B. die Berufsausbildungsbeihilfe.[2]

Auswirkungen für den Ausbildungsbetrieb

Der Ausbildungsbetrieb muss bei Zahlung des Elterngelds und einer etwaigen Berufsausbildungsbeihilfe bei der Lohnabrechnung nichts beachten. Die Berufsausbildungsbeihilfe ist in vollem Umfang steuerfrei.[3] Das Elterngeld wird beim Auszubildenden im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei der Einkommensteuererklärung erfasst.[4]

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