Als finanzielle Unterstützung während der Berufsausbildung kommt in erster Linie die Berufsausbildungsbeihilfe[1] nach dem SGB III in Betracht. Dabei handelt es sich um eine – dem BAföG für Schüler und Studenten vergleichbare – Förderleistung. Für Menschen mit Behinderung steht mit dem Ausbildungsgeld[2] eine vergleichbare, in den Förderkonditionen aber verbesserte Unterstützungsleistung zur Verfügung.[3]

2.1 Voraussetzungen

Die Berufsausbildungsbeihilfe wird bei betrieblicher oder außerbetrieblicher Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gezahlt. Grundvoraussetzung ist, dass der Auszubildende außerhalb des Haushalts der Eltern wohnt und die Ausbildungsstätte nicht in angemessener Zeit erreichen kann. Ausnahmen von dieser Voraussetzung gelten, wenn die Auszubildenden

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • verheiratet sind,
  • mit mindestens einem Kind zusammenleben oder
  • aus schwerwiegenden Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern verwiesen werden können.

2.2 Bedarfsprinzip

Die Berufsausbildungsbeihilfe wird nach dem sog. Bedarfsprinzip berechnet, d. h. es wird ein gesetzlich bestimmter Bedarfssatz für Lebensunterhalt, Fahrkosten und sonstige Aufwendungen festgesetzt. Auf diesen Bedarf wird die Ausbildungsvergütung und – unter Berücksichtigung von Freibeträgen eigenes Einkommen – ggf. solches der Eltern oder des Ehegatten/Partners angerechnet. Ein sich ergebender Differenzbetrag wird als Zuschuss gezahlt. Wenn bei Teilzeitberufsausbildung eine gekürzte Ausbildungsvergütung gezahlt wird, ergibt sich dadurch ein geringeres anrechenbares Einkommen und dementsprechend eine höhere Berufsausbildungsbeihilfe.

2.3 Antragsfrist/Zuständigkeit

Berufsausbildungsbeihilfe sollte vor Beginn der Ausbildung, spätestens im Monat des Ausbildungsbeginns beantragt werden. Die Leistung wird rückwirkend längstens ab dem Antragsmonat gezahlt. Zuständig ist die Agentur für Arbeit.

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