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Steuerklassen / 4.2 Steuerklassenwechsel bei Ehe-/Lebenspartnern

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Änderungen der ELStAM sind laufend vorzunehmen. Der Arbeitgeber muss die von der ELStAM-Datenbank mitgeteilten Steuerklassen so lange anwenden, bis sie programmgesteuert oder auf Antrag des Arbeitnehmers geändert und ihm elektronisch mitgeteilt werden. Die Änderung wird zum ersten Tag des Monats wirksam, an dem erstmals alle Voraussetzungen hierfür vorgelegen haben, ggf. auch für bereits abgelaufene Lohnzahlungszeiträume des aktuellen Lohnsteuerjahres.[1]

Eine förmliche Antragstellung für eine Änderung der Steuerklasse ist mit Ausnahme der Steuerklasse II (diese erfolgt über den "Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag 2026, Anlage Kinder") sowie des Steuerklassenwechsels bei Ehegatten inklusive der Anwendung des Faktorverfahrens (diese erfolgt über den "Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag 2026, Anlage Steuerklassenwechsel") nicht vorgesehen.

 
Wichtig

Änderung der Steuerklasse nur durch Finanzamt

Die Zuständigkeit für die Bildung und Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale liegt bei den Finanzämtern. Eine Steuerklassenänderung darf nur durch das Finanzamt vorgenommen werden, ggf. im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens.[2]

Steuerklassenwechsel mehrfach pro Jahr möglich

Ein Steuerklassenwechsel zur Änderung der Steuerklassenkombination sowie die Anwendung des Faktorverfahrens bei Ehegatten ist ohne Einschränkung mehrfach möglich.[3]

 
Wichtig

Antrag auf Steuerklassenwechsel bis 30.11.

Für den Steuerklassenwechsel bei Ehe-/Lebenspartnern ist eine formelle Antragstellung erforderlich. Dient die Änderung der Steuerklassen bei Ehegatten nicht der Korrektur der infolge der Heirat automatisch gebildeten Kombination IV/IV[4], wird diese erst ab Beginn des Monats wirksam, der auf die Antragstellung folgt.[5] Der Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag 2026, Anlage Steuerklassenwechsel ist an die Antragsfrist 30.1...

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