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Schweiz / 2.3 Meldepflichten bei Entsendungen

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Arbeitgeber und Selbstständige, die vorübergehend in der Schweiz tätig sind, unterliegen der schweizerischen Meldepflicht und müssen ihre Tätigkeit in der Schweiz online melden.[1]

[1] Weitere Informationen zu den EU-Meldepflichten s. Meldepflichten bei Mitarbeiterentsendungen innerhalb der EU, des EWR und in der Schweiz.

2.3.1 Meldung an das Staatssekretariat für Migration

Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in der Schweiz vorübergehend beschäftigt ist, über das schweizerische Portal online an das Staatssekretariat für Migration gemeldet werden. Die Meldung muss 8 Tage vor Beginn der Entsendung vorliegen. Im Rahmen der Meldung müssen unter anderem Angaben

  • zum Arbeitnehmer,
  • zur Berufsqualifikation des Arbeitnehmers,
  • zur ausgeübten Tätigkeit,
  • zur Entsendung (Einsatzort, Dauer),
  • zur Entlohnung und
  • zu einer Kontaktperson

gemacht werden. Bei selbstständig tätigen Personen müssen Angaben

  • zur selbständigen Person,
  • zum Unternehmen,
  • zur ausgeübten Tätigkeit,
  • zur Entsendung (Einsatzort, Dauer),
  • zur Entlohnung und
  • zu einer Kontaktperson

gemacht werden.

 
Hinweis

Unterlagen am Arbeitsort

Die schweizerischen Rechtsvorschriften sehen vor, dass bei einer Kontrolle sich ein entsandter Arbeitnehmer ausweisen muss. Weiterhin muss er Unterlagen bei sich führen, mit denen belegt werden kann, dass die Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.

2.3.2 Keine Meldung

Sowohl bei Tätigkeiten von entsandten Arbeitnehmern als auch bei Selbstständigen gilt, dass Tätigkeiten, die innerhalb eines Kalenderjahres nicht länger als 8 Tage andauern, nicht meldepflichtig sind. Hierbei ist zu beachten, dass die 8 freien Tage einmal im Kalenderjahr gewährt werden und sich auf das Unternehmen beziehen.

Bei bestimmten Tätigkeiten müssen keine Meldungen erfolgen. Hierzu zählen insbesondere Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmer keine Dienstleistungen in der Schweiz erbringen....

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