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Sachbezüge / 2.3 Anwendung der Sachbezugsfreigrenze

Rainer Hartmann
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2.3.1 Begünstigte Sachbezüge

Eine weitere Vereinfachung bewirkt eine gesetzliche Kleinbetragsregelung.[1] Sachbezüge, die nach Anrechnung etwaiger vom Arbeitnehmer gezahlter Entgelte im Kalendermonat nicht mehr als 50 EUR betragen, sind lohnsteuerfrei.

Im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze sind z. B. begünstigt:

  • Rabatte, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses von dritter Seite erhält,
  • Gutscheine und Geldkarten bis 50 EUR, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind,[2]
  • die unentgeltliche Bewirtung bei lohnsteuerpflichtigen Geschäftsleitungssitzungen,
  • die Gewährung von Versicherungsschutz bei einer Kranken- oder freiwilligen Unfallversicherung,[3]
  • die Gewährung von Jobtickets im Rahmen einer Barlohnumwandlung und
  • Sachgeschenke des Arbeitgebers, etwa ein Buch oder eine CD, auch wenn diese ohne besonderes persönliches Ereignis des Arbeitnehmers gewährt werden.

Ausschluss von der Sachbezugsfreigrenze

Wie beim Bewertungsabschlag von 4 % sind geldwerte Vorteile von der Kleinbetragsregelung ausgenommen,

  • die in der Überlassung eines Dienstwagens bestehen,
  • für die amtliche Sachbezugswerte nach der Sachbezugsverordnung bestehen und
  • für Belegschaftsrabatte, für die bereits bisher der günstigere Rabattfreibetrag von 1.080 EUR in Anspruch genommen werden darf.[4]
[1] § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.
[2] S. Abschn. 2.3.3.
[3] S. Abschn. 2.3.4.
[4] § 8 Abs. 3 EStG.

2.3.2 Abgrenzung von Geldleistung und Sachbezug

Die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze setzt einen Sachbezug voraus. 2020 erfolgte eine gesetzliche Festlegung der Sachbezugsdefinition, insbesondere der Voraussetzungen für die Zuordnung zweckgebundener Sachleistungen und nachträglicher Kostenerstattungen zu den Sachbezügen.[1] Danach zählen zu den Einnahmen in Geld auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. ...

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