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Sachbezüge / 2.3.4 Bewertung von Versicherungsbeiträgen

Rainer Hartmann
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Von der Sachbezugsfreigrenze ausgeschlossen sind Versicherungsbeiträge, die als Geldleistung gewertet werden. Keine Sachbezüge, sondern nicht begünstigte Geldleistungen sind Beiträge zu einer Krankenversicherung oder zu einer Gruppenunfallversicherung, wenn der Arbeitnehmer keinen Versicherungsschutz, sondern in Form der Beitragskostenerstattung eine Geldleistung verlangen kann.

Krankenversicherungsschutz als Sachbezug

Der BFH hat in 2 Urteilen zur Krankenversicherung entschieden, dass die Gewährung von Versicherungsschutz in Höhe der vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer gezahlten Beiträge Sachlohn darstellt.[1] Die Finanzverwaltung folgt der Rechtsprechung. Die Gewährung von Versicherungsschutz stellt immer dann einen Sachbezug dar, wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und Beitragsschuldner ist.[2] Folglich kann dann die monatliche 50-EUR-Freigrenze zur Anwendung kommen.[3]

Unfallversicherungsschutz als Sachbezug

Für Beiträge zu einer freiwilligen Unfallversicherung gilt eine besondere Regelung. Die Annahme eines Sachbezugs "Unfallversicherungsschutz" in Form der Beitragsleistung ist hier nicht nur an den Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer geknüpft, sondern darüber hinaus davon abhängig, dass der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann. Die Rechtsprechung zur Gewährung von Krankenversicherungsschutz ist bei der Gewährung von Unfallversicherungsschutz entsprechend anzuwenden.[4] Die Leistungen (Beiträge) des Arbeitgebers sind somit als Sachbezug (Versicherungsschutz) zu werten, der unter die Sachbezugsfreigrenze fällt, wenn nach den vertraglich vereinbarten Unfallversicherungsbedingungen die Versicherungsleistung durch das Versicherungsuntern...

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