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Praktikanten / Zusammenfassung

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Begriff

In der Praxis wird der Begriff des Praktikanten relativ weit und unbestimmt verwendet. Ein Praktikant ist im allgemeinen Sprachgebrauch praktisch jede "günstige" Arbeitskraft, die noch in einer anderweitigen Ausbildung bzw. Studium ist, oder den Berufseinstieg nach einem Studium sucht. Rechtlich ist ein "Praktikant" äußerst unterschiedlich einzuordnen, je nachdem, ob das Praktikum ein sog. Pflichtpraktikum nach einer Prüfungsordnung ist, der Ausbildungszweck im Vordergrund steht oder doch das Geldverdienen. Echte Praktikanten im Sinne des Gesetzes sind grundsätzlich z. B. eingeschriebene Studenten an staatlichen bzw. staatlich anerkannten Hochschulen, bei denen die Studienordnung bzw. Prüfungsordnung eine fachpraktische Tätigkeit in einem Betrieb vorschreiben (Zwischenpraktikum). In Ausnahmefällen ist die Ableistung der Praktika auch vor bzw. nach dem Studium vorgeschrieben (Vor- bzw. Nachpraktika).

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Diese verschiedenen Arten von Praktika lösen unterschiedliche Konsequenzen in der Sozialversicherung aus.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Arbeitsrechtlich sind, je nach Zielrichtung des Praktikums, die Vorschriften des BBiG, insbesondere § 26 BBiG oder z. B. die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften relevant, wenn tatsächlich mangels Ausbildungszweck ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Auch das Mindestlohngesetz (MiLoG) sieht eine ausdifferenzierte Regelung für Praktikanten vor.

Lohnsteuer: Der gezahlte Arbeitslohn gehört i. S. v. § 19 EStG zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Sozialversicherung: Für die Sozialversicherung wird für Praktikanten die Krankenversicherungsfreiheit als Arbeitnehmer in § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sowie die Arbeitslosenversicherungsfreiheit in § 27 Abs. 4 Nr. 2 SGB III geregelt. Sofern keine Familienversicherun...

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