Die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sieht für die Gewährung von freier Verpflegung für das Jahr 2024 einen Wert von monatlich 313 EUR (10,43 EUR täglich; 2023: 288 EUR bzw. 9,60 EUR täglich) als Arbeitsentgelt für die Beitragsberechnung zur Sozialversicherung vor.[1] Unter freie Verpflegung fallen die Mahlzeiten

  • Frühstück,
  • Mittagessen und
  • Abendessen.

Soweit keine volle Verpflegung gewährt wird, sind die Sachbezugswerte für die einzelnen Mahlzeiten als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt anzusetzen. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer in die Haus- und Verpflegungsgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen wurde oder daneben der Sachbezugswert für Unterkunft bzw. Wohnung anzusetzen ist.

Der Wert des Sachbezugs für volle freie Verpflegung ist unabhängig davon anzusetzen, wie aufwendig der Arbeitgeber die Mahlzeiten ausgestaltet. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber noch ein zweites Frühstück oder einen Nachmittagskaffee anbietet. Die 3 Mahlzeiten am Morgen, am Mittag und am Abend stellen eine volle Verpflegung dar.

1.1 Teilweise Gewährung von Kost und Verpflegung

Werden nicht alle, sondern nur einzelne Mahlzeiten vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt, so liegt eine teilweise Gewährung freier Verpflegung vor. Dies führt dazu, dass für jede Mahlzeit der nach § 2 Abs. 1 SvEV maßgebende Teilsachbezugswert anzusetzen ist.

Eine verbilligte Mahlzeit liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer noch einen eigenen Anteil an den Arbeitgeber zu zahlen hat. Der geldwerte und zur Sozialversicherung heranzuziehende Vorteil tritt jedoch nur ein, soweit der Arbeitnehmer die Mahlzeit kostenlos erhält oder lediglich einen Betrag zahlt, der unter dem Sachbezugswert liegt.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der Verpflegung

 
Wert des Mittagessens 4,50 EUR  
Sachbezugswert für Mittagessen 4,13 EUR  
Wert der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Essenmarke 2,00 EUR  
Vom Arbeitnehmer für das Mittagessen selbst zu zahlen 2,50 EUR  

Ergebnis: Die Differenz von 1,63 EUR (4,13 EUR – 2,50 EUR) zwischen dem vom Arbeitnehmer gezahlten Betrag für das Mittagessen und dem Sachbezugswert des Mittagessens ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. Zahlt der Arbeitnehmer einen Betrag für das Mittagessen mindestens in Höhe des Sachbezugswerts, tritt keine Steuer- und Sozialversicherungspflicht ein.

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