Der Arbeitgeber muss zu den gleichen Terminen, zu denen die Lohnsteuer anzumelden ist, die angemeldete Lohnsteuer in einem Betrag an das Betriebsstättenfinanzamt abführen.[1] Die Abführung der Lohnsteuer in mehreren Teilbeträgen ist ohne Genehmigung des Finanzamts nicht zulässig. Eine Stundung ist nicht zulässig, weil der Arbeitgeber eine treuhänderische Stellung einnimmt. Deshalb ist auch eine generelle Einräumung einer längeren Abführungsfrist, z. B. vierteljährlich statt monatlich, nicht möglich.

Säumniszuschlag bei verspäteter Zahlung

Bei verspäteter Abführung der Lohnsteuer wird für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen, auf 50 EUR nach unten abgerundeten Steuerbetrags erhoben.[2]

3-tägige Säumnisschonfrist

Von der Erhebung von Säumniszuschlägen wird abgesehen, wenn der durch Banküberweisung gezahlte Betrag der Finanzkasse bis zu 3 Tage verspätet gutgeschrieben wird.

Die 3-tägige Zahlungsschonfrist gilt nicht für Scheck- oder Barzahlungen. Scheck- oder Barzahlungen müssen spätestens zum Fälligkeitstag entrichtet werden. Die abzuführende Lohnsteuer wird jedoch erst mit der Anmeldung beim Finanzamt fällig, selbst wenn die Anmeldung verspätet erfolgt.

[1]

S. Abschn. 3.

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