Bei Arbeitnehmern mit Kindern werden für die Kirchensteuerermittlung die Freibeträge für Kinder berücksichtigt.[1] Da sich Kinderfreibeträge nicht mehr auf den Lohnsteuerabzug auswirken, kann der tatsächliche Lohnsteuerbetrag nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Wird als ELStAM ein Kinderfreibetrag übermittelt, erfolgt eine "fiktive Lohnsteuerberechnung" unter Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder und der Freibeträge für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.

Abweichende Berechnung bei sonstigen Bezügen

Freibeträge für Kinder werden nur beim Kirchensteuerabzug vom laufenden Arbeitslohn berücksichtigt. Bei der Besteuerung eines sonstigen Bezugs unter Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle ist die Kirchensteuer daher stets von der Lohnsteuer zu berechnen, die auf den sonstigen Bezug entfällt.[2] Überzahlungen werden im Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber oder bei der Veranlagung zur Einkommensteuer erstattet.

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