1 Sozialversicherungspflicht als Arbeitnehmer

Beschäftigte in Privathaushalten werden grundsätzlich sozialversicherungsrechtlich wie alle anderen Arbeitnehmer behandelt. Grundsätzlich sind Beschäftigte im Haushalt bei einer entgeltlichen Beschäftigung versicherungspflichtig. Bei familiären Bindungen[1] gelten besondere Anforderungen an ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

2 Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten bei geringfügig beschäftigten Haushaltshilfen

Haushaltshilfen mit einem geringen Umfang der Tätigkeit[1] oder kurzer Dauer der Beschäftigung[2] sind von vornherein versicherungsfrei bzw. nicht versicherungspflichtig in der Kranken-, Arbeitslosen und Pflegeversicherung und können sich von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Übersteigt das monatliche Entgelt für eine Haushaltshilfe im Privathaushalt nicht die Geringfügigkeitsgrenze[3], gelten besondere Regelungen. Die vom Arbeitgeber zu tragenden Pauschalabgaben sind erheblich geringer als bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und es gilt ein stark vereinfachtes Meldeverfahren. Zur Anwendung kommt in diesen Fällen das Haushaltsscheck-Verfahren. Das Haushaltsscheck-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn neben dem monatlichen Arbeitsentgelt von bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze Sachzuwendungen wie Arbeitskleidung oder freie Verpflegung gewährt werden. Die Sachzuwendungen werden bei Anwendung des Haushaltsscheck-Verfahrens nicht in entgeltwerte Vorteile umgerechnet und bleiben beitrags- bzw. abgabenfrei.

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