Wird ein Arbeitsverhältnis "aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit" gekündigt, behält der Arbeitnehmer den Entgeltfortzahlungsanspruch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus.[1] Dies gilt auch bei Erkrankung schon während der Wartefrist.[2] Es muss eine wirksame Kündigung vorliegen. "Anlass" i. S. d. § 8 EFZG und Kündigungsgrund müssen sich nicht decken. Die Krankheit muss nur der entscheidende Anstoß sein.

Wird ein gekündigter Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist aufgrund eines titulierten Weiterbeschäftigungsanspruchs vorläufig weiterbeschäftigt, bestehen keine Entgeltfortzahlungsansprüche, wenn sich die Kündigung nachträglich als unwirksam erweist.[3]

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