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Einsatzwechseltätigkeit / Arbeitsrecht

Dr. Constanze Oberkirch
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1 Rechtsgrundlagen

Der Arbeitnehmer ist zur Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen oder -orten nur dann verpflichtet, wenn dies im Arbeitsvertrag festgelegt oder vorbehalten ist oder sich aus dem Berufsbild oder Tätigkeitsfeld ergibt. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund seines Weisungs- oder Direktionsrechts anweisen, an welchem der jeweils wechselnden Einsatzorte die Arbeitsleistung zu erbringen ist. Bei der Ausübung seines Weisungsrechts muss sich der Arbeitgeber in den Grenzen billigen Ermessens bewegen.

1.1 Vergütungspflichtige Arbeitszeit

Hat der Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Betriebs zu erbringen, gehört das Fahren zur auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten, weil das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit darauf gerichtet ist, verschiedene Kunden aufzusuchen – sei es, um dort Dienstleistungen zu erbringen, oder um Geschäfte für den Arbeitgeber zu vermitteln oder abzuschließen. Die Fahrtzeiten zum Kunden und zurück stellen daher vergütungspflichtige Arbeitszeiten dar, unabhängig davon, ob Fahrtantritt und Fahrtende vom Betrieb des Arbeitgebers oder von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgen.[1]

Für Fahrten in diesem Sinne kann eine gesonderte Vergütungsregelung durch Arbeits- oder Tarifvertrag getroffen werden.[2] Besteht keine anderweitige Tarifregelung oder sonstige wirksame Vereinbarung, sind die Zeiten mit dem tariflichen Stundenlohn zu vergüten.[3]

[1] BAG, Urteil v. 18.3.2020, 5 AZR 36/19; BAG, Urteil v. 25.4.2018, 5 AZR 424/17.
[2] BAG, Urteil v. 18.3.2020, 5 AZR 36/19.
[3] BAG, Urteil v. 26.10.2016, 5 AZR 226/16.

1.2 Kostenerstattung

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen, die aus der Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen entstehen. Die Fahrtkostenerstattung kann durch individualvertragliche Regelung, Betriebsvereinbarung...

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