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Ehrenamt / 2.1.2 Übungsleiterfreibetrag

Rainer Hartmann
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Bei einer ehrenamtlichen, nebenberuflichen Tätigkeit als

  • Übungsleiter,
  • Ausbilder,
  • Erzieher o. Ä.,
  • Pfleger in einer inländischen gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen (karitativen) Einrichtung,
  • Künstler

bleiben von der hierfür gezahlten Vergütung insgesamt 3.300 EUR[1] (bis 2025: 3.000 EUR) jährlich steuerfrei. Der Betrag gilt auch, wenn gleichzeitig mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt werden.[2] Eine Aufteilung des Freibetrags auf mehrere gleichzeitig oder nacheinander ausgeübte begünstigte Nebentätigkeiten ist zulässig.[3] Die gesetzliche Beschränkung auf im Inland gelegene juristische Personen des öffentlichen Rechts wurde beseitigt und europarechtskonform auf sämtliche Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer im EU-/EWR-Gebiet liegenden Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgeweitet.[4] Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung auch auf nebenberufliche Tätigkeiten in der Schweiz ausgedehnt.[5] Die Gesetzeserweiterung gilt rückwirkend in allen noch offenen Fällen, also auch für Veranlagungszeiträume vor 2018, sofern der jeweilige Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Vortragstätigkeiten für Verbände oder Verlage fallen nicht unter die Steuerbefreiung, wenn der Leistungsempfänger weder eine steuerbegünstigte Körperschaft noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.[6]

 
Hinweis

Verluste aus nebenberuflicher Tätigkeit

Nach den gesetzlichen Vorgaben ist der Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben nur insoweit zulässig, als die Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit den steuerfreien Betrag von 3.300 EUR (Übungsleiterfreibetrag) überschreiten.[7] Liegen die Einnahmen unter dem Freibetrag, hat die Finanzverwaltung bislang den Abzug von Verlusten abgelehnt und die Einkünfte mit 0 EUR angesetzt...

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