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Betriebsprüfung / Sozialversicherung

Kai Mühlenbrock
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1 Zeitabstände

Betriebsprüfungen sind so durchzuführen, dass den beteiligten Versicherungsträgern keine Beitragsausfälle entstehen.[1] Die Rentenversicherungsträger führen mindestens alle 4 Jahre eine Betriebsprüfung bei den Arbeitgebern in alleiniger Verantwortung durch.[2]

Die Prüfung erstreckt sich auf alle Beiträge und Abgaben zur

  • Krankenversicherung,
  • Pflegeversicherung,
  • Rentenversicherung,
  • Arbeitslosenversicherung,
  • Unfallversicherung
  • den Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG),
  • Künstlersozialversicherung (Künstlersozialabgabe),
  • den abgegebenen Meldungen nach der DEÜV
  • Insolvenzgeldumlage

und der in diesem Zusammenhang abzugebenden Beitragsnachweise und Meldungen.

Weiter werden bei Wertguthabenvereinbarungen mit Arbeitnehmern die vom Arbeitgeber getroffenen Vorkehrungen in Bezug auf den Insolvenzschutz von Wertguthaben geprüft.

Wie Betriebsprüfungen im Einzelnen durchzuführen sind, unterliegt keinen streng vorgegebenen Normen. Sie können auf gewissenhafte Stichproben beschränkt werden.[3]

 
Hinweis

Private Haushalte werden nicht geprüft

Arbeitgeber, die nur Beschäftigte im privaten Haushalt haben, werden nicht geprüft. Dies schränkt jedoch nicht die Befugnis ein, aufgrund der Aufdeckung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung, das Bestehen von Beitragsforderungen zu prüfen und Beiträge gemäß § 28p SGB IV nachzufordern.

Als Privathaushalte gelten keine Beschäftigungen, die von Dienstleistungsagenturen oder anderen Unternehmen begründet sind und Beschäftigungen, die mit Wohnungseigentümergemeinschaften geschlossen werden.

[1] § 76 Abs. 1 SGB IV.
[2] § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV.
[3] BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 12 AL 2/11 R,

s. Betriebsprüfung: Durch Rentenversicherungsträger.

2 Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP)

Für die Prüfung sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger über die Datenstelle der Rentenversicherun...

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