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Arbeitnehmeranteil / 2 Krankenversicherung

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2.1 Versicherungspflichtige Arbeitnehmer

In der gesetzlichen Krankenversicherung tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte des Beitrags.

Die Bundesregierung schreibt einen für alle Krankenkassen einheitlichen Beitragssatz fest. Dieser beträgt seit 1.1.2015 14,6 %. Der Arbeitnehmeranteil beläuft sich auf 7,3 %. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt seit 1.1.2015 14,0 %. Auf den Arbeitnehmer entfällt hier ein Anteil von 7,0 %. Zusätzlich hat der Arbeitnehmer die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags zu übernehmen.

2.2 Personen ohne anderweitigen Krankenversicherungsschutz

In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Personen versicherungspflichtig, die keinen anderweitigen Krankenversicherungsschutz[1] haben. Sofern es sich bei diesen Personen um Arbeitnehmer handelt, tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die aus dem Arbeitsentgelt zu zahlenden Beiträge jeweils zur Hälfte.

 
Wichtig

Regelungen zum GSV-Beitrag gelten nicht

Die Regelungen über die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags[2] werden für diesen Personenkreis allerdings nicht angewendet. Der Arbeitnehmer ist hier alleiniger Beitragsschuldner. Dies hat zur Folge, dass er den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil an seine Krankenkasse zu zahlen hat. Der Arbeitgeber zahlt die sich aus dem Arbeitsentgelt ergebenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge wie einen Beitragszuschuss an den Arbeitnehmer aus.

[1] S. Nichtversicherte GKV, Nichtversicherte PKV.
[2] §§ 28d ff. SGB IV.

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