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Nichtversicherte GKV

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Zusammenfassung

 
Begriff

Personen ohne Krankenversicherungsschutz, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, werden kraft Gesetzes wieder Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Diese Versicherungspflicht umfasst auch Personen ohne anderweitigen Versicherungsschutz, die in Deutschland bisher weder gesetzlich noch privat versichert waren, aber dem Grunde nach dem System der GKV zuzuordnen sind. Mitglieder der GKV können ihren bereits bestehenden Krankenversicherungsschutz nicht mehr verlieren.

Für Personen, die dem System der privaten Krankenversicherung (PKV) zuzuordnen sind, besteht eine entsprechende Versicherungspflicht in der PKV.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Versicherungspflicht in der GKV von bislang Nichtversicherten ist für die Krankenversicherung in § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und für die Pflegeversicherung in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI geregelt.

Sozialversicherung

1 Beginn der Versicherungspflicht in der GKV

Die Versicherungspflicht bislang Nichtversicherter beginnt grundsätzlich mit dem ersten Tag ohne einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall.[1] Für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, begann die Mitgliedschaft in der GKV am 1.4.2007.

Feststellung der Versicherungspflicht durch die Krankenkasse

Da die Krankenkassen von den bislang Nichtversicherten nicht ohne Weiteres Kenntnis erhalten, haben die Betroffenen sich bei der zuständigen Krankenkasse selbst zu melden.[2]

Die Versicherungspflicht entsteht kraft Gesetzes, sodass es für den Beginn der Mitgliedschaft unerheblich ist, ob und wann sich die Betroffenen zur Feststellung und Durchführung der Mitgliedschaft bei der zuständigen Krankenkasse melden. Die Versicherungspflicht beginnt bei einer verspäteten Anzeige grundsätzlich rückwirkend.

[1] § 186 Abs. 11 SGB V.
[2] § 186 Abs. 11 Satz 4 SGB V.

2 Ende der Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht endet grundsätzlich, wenn ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird.[1] Zu den anderweitigen Absicherungen im Krankheitsfall gehören z. B.

  • die Pflichtmitgliedschaft in der GKV als Arbeitnehmer, Arbeitslosengeldbezieher oder Rentner,
  • die freiwillige Krankenversicherung in der GKV,
  • die Familienversicherung und
  • die private Krankenversicherung (Vollversicherung und bestimmte Auslandskrankenversicherungen).

Eine Auslandskrankenversicherung, die ein Mitglied für die Dauer eines längeren privaten Auslandsaufenthalts von mindestens 6 Wochen bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen abschließt, gilt dann als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, wenn die Leistungen der Auslandskrankenversicherung nach ihrer Art mindestens denen der GKV entsprechen. Sie muss also unter anderem die ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung, stationäre Krankenhausbehandlungen sowie die Arzneimittelversorgung einschließen.

[1] § 190 Abs. 13 SGB V.

3 Zuständige Kranken- und Pflegekasse

Bei Eintritt der Versicherungspflicht werden die bislang Nichtversicherten wieder Mitglied der Krankenkasse oder des Rechtsnachfolgers der Krankenkasse, der sie vor dem Verlust ihres Versicherungsschutzes zuletzt angehörten.[1] Keine Rolle spielt, wie lange diese Versicherung (eigene Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung) bereits zurückliegt.

Nachdem die bisher Nichtversicherten wieder Mitglied ihrer "letzten" Krankenkasse geworden sind, können sie unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Bindungs- und Kündigungsfristen zu einer anderen Krankenkasse wechseln.

[1] § 174 Abs. 3 SGB V.

4 Arbeitnehmer

Auch Arbeitnehmer können dem versicherungspflichtigen Personenkreis der bislang Nichtversicherten angehören. Hierbei handelt es sich z. B. um geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer[1], die weder aufgrund einer Hauptbeschäftigung noch im Rahmen einer Familienversicherung krankenversichert sind.

Arbeitnehmer mit Entgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Versicherungsfreie Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze[2], die vor dem 1.4.2007 entweder bewusst auf einen Krankenversicherungsschutz verzichtet hatten oder deren freiwillige Krankenversicherung zuvor wegen Zahlungsverzugs beendet worden war, wurden zum 1.4.2007 versicherungspflichtig als bisher Nichtversicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Diese Versicherung endete allerdings zum 31.12.2008 wieder.

Seit dem 1.1.2009 sind versicherungsfreie Arbeitnehmer – wie andere versicherungsfreie Personen auch (u. a. Beamte und Pensionäre) – von der Versicherungspflicht als bisher Nichtversicherte ausgeschlossen.[3] Versicherte, die deshalb zum 31.12.2008 aus der Versicherungspflicht ausschieden, konnten sich bei ihrer Krankenkasse freiwillig weiterversichern.[4] Besteht kein anderweitiger Krankenversicherungsschutz, unterliegen diese Personen der Versicherungspflicht in der PKV.[5]

[1]

S. Geringfügig entlohnte Beschäftigung,

s. Kurzfristige Beschäftigung.

[2]

S. Jahresarbeitsentgeltgrenze.

[3] § 6 Abs. 3 SGB V.
[4] § 9 Abs....

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