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Altersteilzeit / 7 Meldungen zur Sozialversicherung

Timo Geiger
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Arbeitgeber haben bei Beginn und Ende der Altersteilzeit Meldungen zur Sozialversicherung zu erstatten.[1]

Das Ende der bisherigen Beschäftigung wird mit einer Abmeldung mit Grund "33" und dem bis zum Beginn der Altersteilzeit erzielten Arbeitsentgelt gemeldet. Die Anmeldung zu Beginn der Altersteilzeit erfolgt mit Grund "13".

Für Altersteilzeitarbeitnehmer gilt ein besonderer Personengruppenschlüssel. Die Anmeldung und alle Folgemeldungen nach Beginn der Altersteilzeit (Jahresmeldungen, Unterbrechungsmeldungen und Abmeldungen) sind mit dem Personengruppenschlüssel "103" abzugeben.

Als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt ist nicht nur das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit einzutragen, sondern der Gesamtbetrag, aus dem Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. Das Arbeitsentgelt in der Altersteilzeit ist also um die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme zur Rentenversicherung zu erhöhen.

Tritt ein Störfall ein, ist das zur Rentenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt mit einer besonderen Meldung mit Abgabegrund "55" zu melden. Hier gilt der Personen- und Beitragsgruppenschlüssel, der beim Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Störfalls zutrifft.[2]

[1] § 28a Abs. 1 Nr. 16-17 SGB IV; § 12 DEÜV.
[2]

S. Flexible Arbeitszeit: Meldeverfahren in der Freistellungsphase und bei Störfällen.

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