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Änderungskündigung / Arbeitsrecht

Dr. Roman Frik
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1 Anwendungsbereich der Änderungskündigung

1.1 Änderung der Arbeitsbedingungen

Die Änderungskündigung dient dem Arbeitgeber dazu, die Arbeitsbedingungen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zu ändern.

Die Kündigung lediglich einzelner Arbeitsbedingungen, z. B. des Entgelts, ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmsweise ist eine solche Teilkündigung zulässig, wenn sie zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart ist, was z. B. bei einer zusätzlich zum Lohn zu zahlenden Gewinnbeteiligung vorkommen kann.[1]

Bei Änderungen von Arbeitsbedingungen kraft Direktionsrechts bedarf es keiner Kündigung. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die einseitige Änderung bereits im Rahmen des bestehenden Vertrags bei unverändertem Vertragsinhalt möglich ist und nicht als "Änderung von Arbeitsvertragsbedingungen" im Sinne von §§ 2 Satz 1, 4 Satz 2 KSchG zu qualifizieren ist. Nimmt der Arbeitnehmer ein solches Vertragsangebot unter Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung der Änderung an und erhebt Klage gegen die überflüssige Änderungskündigung, ist diese abzuweisen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Kündigungserklärung selbst fehlerhaft ist, etwa weil der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde. Aufgrund des Direktionsrechts dürfen die arbeitsvertraglichen Pflichten jedoch nur konkretisiert werden. Sollen dem Arbeitnehmer geänderte Aufgaben zugewiesen werden, die nach dem bestehenden Arbeitsvertrag nicht zu seinen Pflichten gehören, ist eine Änderungskündigung erforderlich, wenn der Arbeitnehmer eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrags ablehnt.[2]

Wesentliche Vertragselemente, z. B. das Arbeitsentgelt, können nicht einseitig ohne Änderungskündigung zum Nachteil des Arbeitnehmers verändert werden. Deshalb kann der Arbeitnehmer auch nicht gegen seinen Willen auf einen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung versetzt werden. Ebenso kann grundsätzlich nic...

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