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Abfindung / 2.4 Zusammenballung von Einkünften

Danina Krauß
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Entlassungsentschädigungen zählen nur dann zu den außerordentlichen Einkünften, wenn diese dem Arbeitnehmer zusammengeballt zufließen.[1] Eine Zusammenballung von Einkünften liegt vor, wenn die Abfindung höher ist als der Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ende des Kalenderjahres noch bezogen hätte.

Bei der Berechnung der Einkünfte, die der Steuerpflichtige beim Fortbestand des Vertragsverhältnisses im Veranlagungszeitraum bezogen hätte, ist grundsätzlich auf die Einkünfte des Vorjahres abzustellen, es sei denn, die Einnahmesituation ist in diesem Jahr durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt. Die Höhe der Überschreitung ist unbeachtlich.

[1] BFH, Urteil v. 21.3.1996, XI R 51/95,BStBl 1996 II S. 416; BFH, Urteil v. 4.3.1998, XI R 46/97, BStBl 1998 II S. 787.

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