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Hausmeister / 5 Eingruppierung, Entgelt

Antje Teichert
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Bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung des TV-L galten die bisherigen Eingruppierungsvorschriften auch für Hausmeister der Länder zunächst weiter.

Für den Bereich der Länder waren für angestellte Hausmeister in der Anlage 1a zum BAT, Teil II, Buchst. O Eingruppierungsvorschriften sowohl für Schulhausmeister als auch für Hausmeister in Verwaltungsgebäuden vorgesehen. Die Tätigkeitsmerkmale der Schulhausmeister orientieren sich im Wesentlichen an der Schulart (Ingenieurschulen, Internatsschulen etc.) sowie der Anzahl der Unterrichtsräume.

Für Hausmeister in Verwaltungsgebäuden richtete sich die Eingruppierung nach der genutzten Bodenfläche.

Außerdem regelte das Lohngruppenverzeichnis zum MTArb/MTArb-O die Einreihung der Hausmeister im Arbeiterverhältnis.

Mit Inkrafttreten der Entgeltordnung des TV-L am 1.1.2012 ist die Eingruppierung für Hausmeister einheitlich im Teil III geregelt. Die Vorbemerkung zu Teil III Abschnitt 2.3 stellt klar, dass abweichend von der Regelung, dass in Teil III der Entgeltordnung nur die Beschäftigten eingruppiert sind, die bei Fortgeltung des alten Rechts im Lohngruppenverzeichnis des MTArb/MTArb-O eingereiht gewesen wären, in diesem Unterabschnitt auch die Beschäftigten eingruppiert sind, die bei Fortgeltung des alten Rechts in Anlage 1a zum BAT/BAT-O, Teil II Buchstabe O eingruppiert gewesen wären.

Eingruppierung TV-L:

  • Hausmeister (ohne einschlägiger Ausbildung) – Entgeltgruppe 4;
  • Hausmeister mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren: Entgeltgruppe 5.

Zur Frage einer einschlägigen Ausbildung hat das BAG in der Entscheidung vom 20.2.2002[1] zu einem Hausmeister im Arbeiterverhältnis allgemein gefordert, dass die Ausbildung den Arbeitnehmer bef...

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