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Die Minderjährigen im Verein / 1.3 Kein Ausweichen auf den "Taschengeldparagrafen"!

Stefan Wagner
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Oft wird in der Praxis die Auffassung vertreten, dass zumindest bei der Aufnahme in den Verein der sog. "Taschengeldparagraf" (§ 110 BGB) greift, sodass die gesetzlichen Vertreter für die Aufnahme ihres Minderjährigen in einen Verein nicht die Einwilligung erteilen müssen. Ist diese Regelung einschlägig und anzuwenden?

 

 § 110 BGB "Taschengeldparagraf"

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

Lösung?

Der Taschengeldparagraf ist nach der Rechtsprechung nicht auf den Vereinsbeitritt anwendbar, da diese gesetzliche Regelung nur bei einmaligen und "überschaubaren" Geschäften greift. Die Regelung gilt jedoch nicht bei Verträgen mit sich laufend wiederholenden Leistungen, wie dies bei der Vereinsmitgliedschaft der Fall ist. Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich auf längere Dauer angelegt, sodass der Jahresbeitrag jährlich fällig wird. Diese Art von Verträgen sind von § 110 BGB nicht erfasst.

 

 Ergebnis

Die Beitrittserklärung eines Minderjährigen ist nur wirksam erklärt worden, wenn die Einwilligung der beiden Elternteile dem Verein vorliegt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im der verein wissen enthalten. Sie wollen mehr?

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