Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Die Arbeitszeit – die gesetzlichen Grundlagen

Stephan Wilcken
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Zusammenfassung

In jedem Betrieb, auch in Vereinen, kommt es immer wieder zu der Frage, ob die gesetzlichen Grenzen bei der Arbeitszeit eingehalten sind, ob ausreichend Pausen gewährt wurden, wie es mit der Bezahlung der Zeit ist, die die Beschäftigten im Verein verbringen, welche Bereiche der privaten Verrichtungen zur – gegebenenfalls zu bezahlenden – Arbeitszeit gehören. Dabei regelt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die Grundlagen der Länge der Arbeitszeit und der Pausen, lässt eventuell geltenden Tarifverträgen und den darauf aufbauenden Betriebsvereinbarungen über Arbeitszeit weitgehend Vorrang.

 

Die 5 häufigsten Fallen

1. Ein Beschäftigter, der bis 22:00 Uhr gearbeitet hat, möchte aus privaten Gründen am nächsten Tag die Arbeit um 06:00 Uhr wiederaufnehmen

Das ArbZG schreibt eine Ruhezeit, eine Unterbrechungszeit zwischen Beendigung der Arbeit und deren Neuaufnahme am nächsten Tag von mindestens elf Stunden vor. Eine Verkürzung dieser Ruhezeit ist insbesondere auch aus privaten Gründen nicht zulässig. Der Mitarbeiter darf am nächsten Tag frühestens um 09:00 Uhr seine Arbeit wiederaufnehmen.

2. Die Fahrt von zu Hause an den Arbeitsplatz ist Arbeitszeit

Mit dem Mitarbeiter ist "nur" arbeitsvertraglich vereinbart, dass er eine bestimmte Arbeitsleistung zu erbringen hat. Nur wenn er diese auch tatsächlich erbringt, arbeitet er im Sinne des Gesetzes. Die Fahrt an den Arbeitsplatz ist zwar über die Berufsgenossenschaft gesetzlich versichert, bei einem Unfall auf diesem Weg zum oder vom Arbeitsplatz spricht man dann von einem sogenannten Wegeunfall. Aber Arbeitszeit im Sinne des ArbZG ist die Wegezeit von und nach zu Hause nicht.

3. Reisezeit ist immer Arbeitszeit

Reisezeit ist nur dann in die gesetzlichen Grenzen der Arbeitszeit einzurechnen, wenn entweder auf Anordnung des Arbeitgebers ein Fahr...

Dieser Inhalt ist unter anderem im der verein wissen enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Regeln für Kommentare: Netiquette

haufe.de ermöglicht Ihnen, Ihre Meinung zu einem Artikel zu äußern – beispielsweise zu einer gesetzlichen Regelung oder Ihre Erfahrung zum Thema. Sie finden unter den entsprechenden Beiträgen ein Textfeld, in das Sie Ihren Kommentar schreiben und anschließend veröffentlichen können.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren