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GR v. 31.05.2000-I: Versicherungs-, Beitrags- und Melder ... / F Beitragspflicht

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1 Beitragsbemessungsgrenze

Eine von den Vorschriften für ständig Beschäftigte abweichende Regelung besteht hinsichtlich des Beitragsbemessungszeitraumes. Nach den §§ 232 Abs. 1 SGB V, 57 Abs. 1 SGB XI, 163 Abs. 1 SGB VI ist das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt für die Berechnung der Beiträge ohne Rücksicht darauf, an wie viel Tagen im Monat eine Beschäftigung ausgeübt wurde, jeweils bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung heranzuziehen. Dies gilt nicht, wenn die Versicherungspflicht als berufsmäßig unständig Beschäftigter im Laufe eines Kalendermonats beginnt oder endet; in derartigen Fällen ist die für den entsprechenden Monatsteil maßgebende Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Bestand ein Beschäftigungsverhältnis über den letzten Tag eines Kalendermonats hinaus, so ist – wie bei ständig Beschäftigten – für die Beitragsberechnung eine Aufteilung des erzielten Arbeitsentgelts dieses Beschäftigungsverhältnisses auf die jeweiligen Kalendermonate erforderlich.

2 Beitragsbemessungsgrenze bei mehreren unständigen Beschäftigungen

Übt ein unständig Beschäftigter innerhalb eines Kalendermonats mehrere Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern aus und übersteigt das Arbeitsentgelt insgesamt die Beitragsbemessungsgrenzen, dann sind die einzelnen Arbeitsentgelte nach den §§ 232 Abs. 2 SGB V, 57 Abs. 1 SGB XI, 163 Abs. 1 SGB VI anteilmäßig zu berücksichtigen. Da eine eventuell in Betracht kommende anteilige Kürzung erst dann vorgenommen werden kann, wenn das in dem jeweiligen Kalendermonat erzielte Arbeitsentgelt der Höhe nach feststeht, sind die Arbeitsentgelte aus den einzelnen unständigen Beschäftigungen zunächst von jedem Arbeitgeber bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Beitragspflicht zu unterwerfen. Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres ist ein entsprechender Ausgleich zur K...

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