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BE v. 10./11.04.2002: Gemeinsamer Beitragseinzug / TOP 12 Abstimmung der Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung mit den gemeldeten Arbeitsentgelten nach § 28k Abs. 2 SGB IV

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Nach § 172 Abs. 3 SGB VI hat der Arbeitgeber seit dem 01.04.1999 für rentenversicherungsfreie geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Diese Beiträge sind vom Arbeitgeber allein zu tragen. Für sie gilt nach § 172 Abs. 4 SGB VI der Dritte Abschnitt des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (§§ 28a ff. SGB IV); sie sind also Gesamtsozialversicherungsbeiträge.

Nach § 28k Abs. 2 SGB IV hat die Einzugsstelle die Beiträge zur Rentenversicherung mindestens einmal jährlich mit den gemeldeten Arbeitsentgelten abzustimmen. Hierzu ist die Frage gestellt worden, ob die Abstimmung nach § 28k Abs. 2 SGB IV auch für Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung nach § 172 Abs. 3 SGB VI durchzuführen ist.

Die Besprechungsteilnehmer bejahen diese Frage. Die Vorschrift des § 28k Abs. 2 SGB IV spricht undifferenziert von Rentenversicherungsbeiträgen. Weder aus dem Wortlaut des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse noch aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich Hinweise, dass die Abstimmung für Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung nicht gelten soll.

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