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Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung Bayern

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§§ 1 - 9 Abschnitt 1 Haushaltsplan, Finanzplanung

§ 1 Bestandteile des Haushaltsplans, Gesamthaushalt, Anlagen

 

(1) Der Haushaltsplan besteht aus

 

1.

dem Gesamthaushalt,

 

2.

den Teilhaushalten und

 

3.

dem Stellenplan.

 

(2) Der Gesamthaushalt besteht aus

 

1.

dem Ergebnishaushalt (§ 2),

 

2.

dem Finanzhaushalt (§ 3) und

 

3.

je einer Übersicht über die Erträge und Aufwendungen der Teilhaushalte des Ergebnishaushalts (§ 4 Abs. 4) und der Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen der Teilhaushalte des Finanzhaushalts (§ 4 Abs. 5 und § 11) als Haushaltsquerschnitt. 2Werden Teilhaushalte nach der örtlichen Organisation gegliedert, ist der Haushaltsquerschnitt zusätzlich nach Produktbereichen zu gliedern,

 

4.

einer Übersicht zur Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit.

 

(3) Dem Haushaltsplan sind beizufügen

 

1.

der Vorbericht,

 

2.

der mittelfristige Finanzplan (Art. 70 der Gemeindeordnung – GO, Art. 64 der Landkreisordnung – LKrO, Art. 62 der Bezirksordnung – BezO) mit dem ihm zugrunde liegenden Investitionsprogramm; ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, so ist ein entsprechender Nachtrag beizufügen,

 

3.

eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen; werden Auszahlungen in den Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, ist darzustellen, dass der künftige Haushaltsausgleich nicht gefährdet ist,

 

4.

eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Anleihen, Kreditaufnahmen und Rechtsgeschäften, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen, der Rückstellungen und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres sowie eine Übersicht über die im Finanzplanungszeitraum gültigen Kreditermächtigungen aus den Vorjahren und deren Inanspruchnahmen,[1] [Bis 31.01.2024: ,]

 

5.

der letzte konsolidie...

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