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Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte [bis 03.03.2011]

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[Vorspann]

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags[3], aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 12. September 2002 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

 

(1) Die Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG[4] stellt den Grundsatz auf, dass alle tierischen Abfallstoffe, ungeachtet ihres Ursprungs, nach geeigneter Behandlung als Ausgangserzeugnisse für Futtermittel verwendet werden dürfen.

 

(2) Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss hat seit der Annahme jener Richtlinie mehrere Stellungnahmen zu diesem Thema abgegeben. Er ist dabei im Wesentlichen zu dem Schluss gelangt, dass Nebenprodukte von Tieren, die aufgrund von Veterinäruntersuchungen genussuntauglich sind, auch nicht in die Futtermittelkette gelangen sollten.

 

(3) Auf der Grundlage dieser Stellungnahmen sollten je nach Art der verwendeten tierischen Nebenprodukte unterschiedliche Vorschriften gelten. Die zulässigen Verwendungszwecke für bestimmtes Tiermaterial sollten eingeschränkt werden. Es sollten Regeln für anderweitige Verwendungen von tierischen Nebenprodukten als in Tierfutter und für ihre Beseitigung festgelegt werden.

 

(4) Angesichts der Erfahrungen der letzten Jahre empfiehlt es sich, die Beziehung zwischen der Richtlinie 90/667/EWG und den gemeinschaftlichen Umweltvorschriften zu klären. Diese Verordnung sollte die Anwendung der bestehenden Umweltvorschriften nicht berühren und der Ausarbeitung neuer Umweltschutzvorschriften insbesondere für biologisch abbaubaren Abfall nicht im Wege stehen. In diesem Zusammenhang hat die Kommission die Zusage gegeben, bis Ende 2004 eine Richtlinie über Bioabfälle, einschließlich Küchen- und Speiseabfällen, auszuarbeiten, mit dem Ziel, eine Regelung für den sicheren Gebrauch und die sichere Rückgewinnung, Verwertung und Beseitigung dieser Abfälle zu schaffen und mögliche Verunreinigungen aufzuspüren.

 

(5) Mit der Internationalen Wissenschaftlichen Konferenz über Tiermehl, die von der Kommission und dem Europäischen Parlament am 1./2. Juli 1997 in Brüssel abgehalten wurde, ist eine Debatte über die Herstellung und Verfütterung von Tiermehl eingeleitet worden. Die Konferenzteilnehmer plädierten für weitere Beratungen über die künftige Politik auf diesem Gebiet. Um eine möglichst breite öffentliche Debatte über die Zukunft des gemeinschaftlichen Futtermittelrechts anzustoßen, hat die Kommission im November 1997 ein Diskussionspapier über Tiermehl erstellt. Nach dieser Konsultation scheint allgemein anerkannt, dass die Richtlinie 90/667/EWG den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst werden muss.

 

(6) Das Europäische Parlament hat sich in seiner Entschließung vom 16. November 2000 zu BSE und der Sicherheit von Futtermitteln (5) dafür ausgesprochen, die Verwendung von tierischem Eiweiß in Futtermitteln bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung zu verbieten.

 

(7) In wissenschaftlichen Gutachten wird darauf hingewiesen, dass die Praxis der Fütterung von Tieren einer Art mit Eiweiß, das von Körpern oder Teilen von Körpern von Tieren derselben Art stammt, ein Seuchenrisiko darstellt. Diese Praxis sollte deshalb vorsichtshalber verboten werden. Es sollten Durchführungsvorschriften erlassen werden, mit denen die erforderliche Trennung von tierischen Nebenprodukten, die in Futtermitteln verwendet werden sollen, in jedem Stadium der Verarbeitung, Lagerung und Beförderung gewährleistet wird. Für Fisch und Pelztiere sollten jedoch Ausnahmen von dem generellen Verbot vorgesehen werden können, wenn dies nach wissenschaftlichen Gutachten gerechtfertigt ist.

 

(8) Küchen- und Speiseabfälle, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, können ebenfalls ein Kanal für die Verbreitung von Seuchen sein. Alle Küchen- und Speiseabfälle, die in Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr anfallen, sollten unschädlich beseitigt werden. Küchen- und Speiseabfälle, die innerhalb der Gemeinschaft anfallen, sollten nicht für die Fütterung von Nutztieren außer Pelztieren verwendet werden.

 

(9) Ab Oktober 1996 führte das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission (LVA) in den Mitgliedstaaten eine Reihe von Kontrollen vor Ort durch, um zu überprüfen, ob wesentliche Risikofaktoren in Bezug auf BSE vorhanden sind und welche Maßnahmen zum Umgang damit und zur Überwachung getroffen werden. Im Rahmen dieser Kontrollen wurden auch die Systeme der industriellen Tierkörperbeseitigung und andere Methoden der Entsorgung tierischer Abfall...

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