Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

TV-H / § 41 Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

Nr. 1 Geltungsbereich

 

(1) Diese Sonderregelungen gelten für

  1. Ärztinnen und Ärzte, die als Angestellte an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben der Krankenversorgung des Universitätsklinikums wahrnehmen,
  2. Ärztinnen und Ärzte, die in anderen ärztlichen Bereichen (z.B. Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene) überwiegend in der Krankenversorgung des Universitätsklinikums eingesetzt sind.

    Protokollerklärung zu Nr. 1 Absatz 1:

    Wechselt eine Ärztin oder ein Arzt vorübergehend in einen Bereich ohne überwiegende Aufgaben in der Krankenversorgung, findet § 41 TV-H weiterhin Anwendung, wenn bei Aufnahme der Tätigkeit in diesem Bereich feststeht, dass sie 24 Monate nicht übersteigt und weiterhin ärztliche Aufgaben ausgeübt werden.

 

(2) Diese Sonderregelungen gelten nicht für

  1. Ärztinnen und Ärzte, die ein über das Tabellenentgelt der Endstufe der Entgeltgruppe Ä 6 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten; die Zulage nach Nr. 14 Absatz 3 bleibt hierbei unberücksichtigt,
  2. Ärztinnen und Ärzte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
  3. Ärztinnen und Ärzte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
  4. geringfügig beschäftigte Ärztinnen und Ärzte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV.
 

(3) Diese Sonderregelungen gelten ferner nicht für Leitende Ärztinnen und Leitende Ärzte (Chefärztinnen und Chefärzte).

 

(4) Neben den Regelungen des § 41 gelten für Zahnärztinnen und Zahnärzte i. S. d. § 41a Nr. 1 zu § 41 Nr. 1 die Sonderregelungen nach § 41a.

Protokollerklärung zu Nr. 1 Absatz 3:

Diese Sonderregelungen gelten ferner nicht für Ärztinnen und Ärzte, die sich am 31. Dezember 2006 in der Arbeits- bzw. Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befunden haben. Mit Ärztinnen und Ärzten, die Alterste...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TV-L Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Shop

Empfehlung


Zum Thema haufe.de
Langfristig Vermögen aufbauen: Wie Profis investieren
Wie Profis investieren
Bild: Haufe Shop

Private Anleger haben regelmäßig schlechtere Ergebnisse bei der Geldanlage als institutionelle Anleger:innen.  Investment-Experte Sascha Rabe gibt in seinem Buch Einblicke in erfolgreiches und langfristiges Vermögensmanagement. Er klärt Anlegerinnen und Anleger auf und schützt sie vor Fehlinformationen, überzogenen Versprechungen und riskanten Trends.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexware
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren