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Hessische Landeshaushaltsordnung / § 3 Leistungsbezogener doppischer Haushalt

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(1) 1Der Haushaltsplan wird kontenbezogen nach Produkten gegliedert aufgestellt, bewirtschaftet und abgerechnet. 2Ein Produkt besteht aus einer oder mehreren Leistungen und dient unmittelbar oder mittelbar der Erreichung gesetzlicher oder politischer Ziele. 3Die Leistungen sind als verbindliche Erläuterungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 im Haushaltsplan darzustellen.

 

(2) 1Für jedes Produkt sind als Erläuterung Mengen- und Qualitätskennzahlen zu definieren, mit denen die Aufgabenerfüllung und die Zielerreichung bei dem jeweiligen Produkt beurteilt werden kann. 2Das Ministerium der Finanzen kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

 

(3) 1Die Einnahmen und Ausgaben des Landes werden den Produkten zugeordnet. 2Die Summe der Ausgaben eines Kapitels darf nicht überschritten werden; die §§ 20 und 37 bleiben unberührt.

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