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Brandenburgische Kommunalverfassung / § 97 Vertretung der Gemeinde in rechtlich selbstständigen Unternehmen

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(1) 1Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem der Gesellschafterversammlung entsprechenden Organ eines Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2Sie oder er kann eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Gemeinde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe dauerhaft betrauen. 3Ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte verhindert, erfolgt die Vertretung durch die allgemeine Stellvertretung, wenn sie oder er nicht eine andere Bedienstete oder einen anderen Bediensteten benennt. 4Ist die betraute Person verhindert, nimmt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Vertretung wahr, wenn sie oder er die Verhinderungsvertretung der betrauten Person nicht auf eine andere Bedienstete oder einen anderen Bediensteten dauerhaft übertragen hat.

 

(2) 1Weitere Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem der Gesellschafterversammlung entsprechenden Organ dürfen nur in Ausnahmefällen bestimmt werden. 2Sie werden gemäß den §§ 40 und 41 für die Dauer der Wahlperiode aus der Mitte der Gemeindevertretung bestimmt und üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder aus. 3Für sie gilt § 12 Absatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend.

 

(3) Die Gemeindevertretung kann den Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem der Gesellschafterversammlung entsprechenden Organ Richtlinien und Weisungen erteilen.

 

(4) 1Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten für den Aufsichtsrat oder ein vergleichbares Organ entsprechend. 2Die weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates können auch Bedienstete der Gemeinde oder sachkundige Dritte sein.

 

(5) Soweit Bedienstete ...

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