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Beihilfeverordnung Schleswig-Holstein / §§ 2 - 4 Abschnitt 2 Persönlicher Geltungsbereich

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§ 2 Beihilfeberechtigte Personen

 

(1) 1Beihilfeberechtigt sind

 

1.

Beamtinnen und Beamte und entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

 

2.

Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie frühere Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind,

 

3.

Witwen und Witwer sowie die in § 27 Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein genannten Kinder der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Personen.

2Nicht beihilfeberechtigt sind Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie Beamtinnen und Beamte und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes[1] [Bis 23.06.2022: Gesetz] vom 11. Juli 2014 (BGBl. I S. 906), oder entsprechenden vorrangigen bundesrechtlichen Vorschriften sowie entsprechenden kirchenrechtlichen Vorschriften zustehen.

 

(2) Als Beihilfeberechtigte gelten unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 auch andere natürliche und juristische Personen.

 

(3) 1Beihilfeberechtigung besteht nur, wenn und solange Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse aufgrund gesetzlichen Anspruchs, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag gezahlt werden. 2Sie besteht auch

 

1.

wenn Bezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden,

 

2.

während einer Elternzeit, soweit nicht bereits aufgrynd einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar ein Anspruch auf Beihilfe besteht,

 

3.

bei Alleinerziehenden während einer BeurlaubunQ ohne Dienstbezüge nach § 6.2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Landesbeamtengesetz, wenn ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreut oder gepflegt wird,

 

4.

während einer Beur...

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