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Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung Baden-Württemberg / § 47 Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen

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(1) 1Beamtinnen und Beamten werden auf Antrag während der Elternzeit die Beiträge für eine die Beihilfe ergänzende Krankheitskosten- und Pflegeversicherung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erstattet, wenn die maßgeblichen Bezüge der Beamtin oder des Beamten vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben. 2§ 39 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

 

(2) Besteht ein Anspruch auf Leistungen nach § 46 Abs. 1, werden Beiträge für die eigene Versicherung und die Versicherung der Kinder den

 

1.

[1]Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9, Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sowie Auszubildenden in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen nach § 16 Abs. 5 LBG bis zu einem Betrag von 120 Euro für den vollen Monat,

Bis 30.11.2022:

1.

Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 6[2] [Bis 31.08.2020: A 5] bis A 8, Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sowie Auszubildenden in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen nach § 16 Abs. 5 LBG bis zu einem Betrag von 120 Euro für den vollen Monat,

 

2.

anderen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern bis zu einem Betrag von 42 Euro für den vollen Monat

erstattet.

 

(3) Besteht ein Anspruch auf Leistungen nach § 46 Abs. 2, werden Beiträge für die Versicherung der Kinder bis zu einem Betrag von 10 Euro für den vollen Monat erstattet.

 

(4) 1§ 4 Abs. 3 LBesGBW gilt entsprechend. 2Eine Beitragserstattung erfolgt nicht, solange eine Teilzeitbeschäftigung nach § 42 mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird. 3Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht der Anspruch auf Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird ode...

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