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Volle Vorauszahlung des Kaufpreises als geförderte Anzahlung

Prof. Dr. Bernd Heuermann
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Leitsatz

Das FördG begünstigt als Anzahlungen auf Anschaffungskosten die volle Vorauszahlung des Kaufpreises jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 MaBV vorliegen (gegen BMF-Schreiben vom 29.3.1993, IV B 3 – S 1988 – 28/93, BStBl I 1993, S. 279, Tz. 8).

 

Sachverhalt

A erwarb im Oktober 1994 ein Grundstück in Sachsen-Anhalt, auf dem der Grundstücksverkäufer, eine GmbH, für A ein Alten- und Pflegeheim errichten sollte. Der Kaufpreis von 28 Mio. DM war am 1.11.1994 fällig, Zug um Zug gegen eine Bankbürgschaft. Das Objekt sollte bis spätestens am 30.6.1996 übergeben werden. A entrichtete den Kaufpreis am 30.12.1994, im März 1995 begannen die Bauarbeiten, im September 1996 wurde das Objekt übergeben. Das Finanzamt lehnte es ab, die beantragten Sonderabschreibungen nach dem FördG auf die Anzahlung in voller Höhe zu berücksichtigen. Abziehbar seien Sonderabschreibungen auf Anzahlungen nur insoweit, als der geplante Herstellungsaufwand im Jahr der Anzahlung und im Folgejahr anfalle; das seien vorliegend 70 %. Die Klage hatte Erfolg, die Revision wurde zurückgewiesen.

 

Entscheidung

Nach § 4 Abs. 2 FördG können Sonderabschreibungen nach Abs. 1 bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten gewährt werden. Dazu zählen auch Vorleistungen auf ein zu einem späteren Zeitpunkt noch zu vollziehendes Anschaffungsgeschäft, und zwar auch dann, wenn sie – wie hier – in Höhe des geschuldeten Kaufpreises erbracht werden. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt darin nicht. Denn das Gesetz selbst begünstigt Anzahlungen und will damit die Liquidität des Investors durch eine zeitlich vorgezogene Förderung im Zeitpunkt des Geldabflusses stärken. Im Übrigen durfte die GmbH als Bauträger die Anzahlung in voller Höhe nach § 7 MaBV entgegennehmen.

 

Praxishinweis

Die Entscheidung betrifft zunächst...

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