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Verlängerung der Abgabefrist für Vorsteuervergütungen 2009 (zu § 18g UStG und § 61 Abs. 2 UStDV)

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Kommentar

Nimmt ein Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat dort der Besteuerung unterliegende Leistungen in Anspruch, kann er sich die ihm berechnete Umsatzsteuer unter den jeweiligen Bedingungen des anderen Staates vergüten lassen. Voraussetzung dafür ist, dass der Unternehmer nicht aus anderen Gründen in dem jeweiligen Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer veranlagt wird. Seit dem 1.1.2010 erfolgt im europäischen Binnenmarkt die Vorsteuervergütung nur noch auf elektronischem Weg.

Wichtig

Die Vorsteuervergütung für alle in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch genommenen Leistungen ist seit dem 1.1.2010 nur noch über das Portal des Bundeszentralamts für Steuern zu stellen.

Im Zusammenhang mit der Neuregelung war die Antragsfrist (Ausschlussfrist) bis zum 30.9. des jeweils folgenden Jahres verlängert worden. Da sich aber erhebliche Schwierigkeiten bei der Umsetzung der technischen Voraussetzungen für die elektronische Antragstellung ergeben hatten, hat der EU-Ministerrat die Frist zur Abgabe der Vorsteuervergütungsanträge für das Kalenderjahr 2009 einmalig bis zum 31.3.2011 verlängert[1].

Da eine Anpassung der UStDV kurzfristig nicht möglich war, hat das BMF im Verwaltungswege die Antragsfrist für alle Vorsteuervergütungen innerhalb der Europäischen Union bis zum 31.3.2011 verlängert. Diese Verlängerung gilt:

  • für deutsche Unternehmer, die ihren Vergütungsantrag für in anderen Mitgliedstaaten entstandene Vorsteuerbeträge in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern einreichen und
  • für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmer, die für ihnen in Deutschland zu vergütende Vorsteuerbeträge den Vergütungsantrag bei ihrer zuständigen nationalen Stelle einreichen.
Wichtig

Die Vergütungsanträge für 2009 müssen bis spätestens zum 31.3.2011 bei der jeweiligen zuständigen nationalen...

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