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Teileigentum: Gebrauch als Eiscafé

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Ein Eiscafé ist kein Laden!

 

Normenkette

WEG § 1 Abs. 3, § 15 Abs. 1

 

Das Problem

Wohnungseigentümer K geht gegen Wohnungseigentümer B vor. B will in seinen Räumen, die keinen Wohnzwecken dienen und die nach einer Vereinbarung als "Laden" gebraucht werden dürfen, ein Eiscafé betreiben. K meint, dieser Gebrauch sei unzulässig. B hält dem entgegen, seine Räume seien als "Geschäftslokal" gewidmet.

 

Die Entscheidung

Das Gericht sieht die Rechtslage wie K. Dieser habe daher gegen B aus § 1004 Abs. 1 BGB oder aus § 15 Abs. 3 WEG einen Anspruch auf Unterlassung.

Eiscafé ist kein "Laden"

  1. Ein Eiscafé sei kein "Laden". Unter einem Laden seien nach dem allgemeinen Sprachgebrauch Geschäftsräume zu verstehen, in denen während der üblichen Geschäftszeiten Waren zum Verkauf dargeboten werden würden. Der Charakter einer bloßen Verkaufsstätte stehe dabei im Vordergrund. Gehe ein Geschäftsbetrieb über einen solchen Gebrauch hinaus, wie etwa im Fall von gastronomischen Betrieben, sei dies unzulässig (Hinweis u.a. auf BGH, Urteil v. 10.7.2015, V ZR 169/14; OLG Schleswig, Beschluss v. 29.3.2000, 2 W 7/00 und – zu einem Stehcafé OLG Köln, Beschluss v. 25.3.2004, 16 Wx 52/04).
  2. Der Umstand, dass es in der Teilungserklärung zum Teileigentum des B heiße "bestehend aus einem 75,11 m2 großen Geschäftslokal, Kellerraum und Toilette" ändere nichts. Denn der Begriff des "Geschäftslokals" sei schon nach dem Wortlaut nicht im Sinne eines gastronomischen Betriebs zu verstehen. Der Begriff Lokal meine eine Örtlichkeit, da er sich von dem lateinischen Begriff localis = örtlich ableite. Das alleinstehende Wort "Lokal" könne u.a. als gastronomischer Betrieb verstanden werden (im Sinne eines Speiselokals). Werde das Wort "Lokal" dagegen mit anderen Worten verbunden, definierten diese verbundenen Wörter regel...

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