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Strodthoff, KraftStG, KraftStDV § 5 Mitwirkung der Zulassungsbehörden

Dieter Zens, Andreas Haßlbeck
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1 Allgemeines, Entwicklung des § 5 KraftStDV

 

Rz. 1

Mit der am 20.7.2017 in Kraft getretenen Neufassung der KraftStDV (KraftStDV v. 12.7.2017, BGBl I 2017, 2374) ist auch die Vorschrift des § 5 KraftStDV neu formuliert worden. Hierbei entspricht die Vorschrift des § 5 KraftStDV im Wesentlichen inhaltlich der bis zum 19.7.2017 geltenden Fassung des § 5 KraftStDV. Die Norm ist in der ab 20.7.2017 geltenden Fassung klarer aufgebaut und sprachlich angepasst worden. Dies gilt für die Behördenbezeichnungen und Anpassungen an die Zuständigkeit der Zollverwaltung. Weiter wurden Zitate aus den verfahrensrechtlichen Vorschriften durch Verweise auf die dortigen Normen ersetzt. Die neue Gliederung trägt darüber hinaus dazu bei, die gewachsene Struktur des § 5 KraftStDV übersichtlicher zu gestalten.

 

Rz. 2

Nach § 1 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetzt (StVG) müssen Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, von der zuständigen Behörde zum Verkehr zugelassen sein. Hierbei wird das Fahrzeug auf Antrag des Verfügungsberechtigten zugelassen, wenn eine Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung für dieses Fahrzeug vorliegt. Zu Einzelheiten zum Zulassungsverfahren siehe §§ 3, 6, FZV (Anh. 1).

Diese örtlich zuständige Behörde ist nach der Definition des StVG die Zulassungsbehörde. Die Zuständigkeiten sind dann in § 75 FZV (vgl. Anh. 1) geregelt. Zuständig für die Zulassung von Fahrzeugen sind regelmäßig als untere Verwaltungsbehörden im Rahmen der Auftragsverwaltung die Landkreise und kreisfreien Städte in ihrem jeweiligen Bezirk (Zulassungsbezirk). Die Vorschriften über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden waren mit Wirkung vom 1.6.1979 neu gefasst worden (vgl. Einf. KraftStG, Rz. 38) und entsprechen im Wesentlichen dem zuvor geltenden Recht. In der ab 1.7.2017 geltenden S...

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