Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Strodthoff, KraftStG Einführung / b) Änderungen der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung

Dieter Zens, Andreas Haßlbeck
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 38

Mit der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung v. 14.6.1961 (BGBl I 1961, 764; BStBl I 1961, 404), die am 22.6.1961 in Kraft getreten ist, wurden unter anderem folgende Neuerungen umgesetzt:

  • Fälligkeitstermine konnten zusammengelegt werden (§ 10 KraftStG).
  • Der Steuerbetrag wurde auf 10 Pfg. nach unten abgerundet. Die neu aufgestellten Steuertabellen brachten deshalb kleine Ermäßigungen.
  • Beim Wechsel des Steuerschuldners wurde die Steuer auch tageweise erstattet (§ 18 KraftStG).

Durch Verordnung v. 20.8.1976 sind die §§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, 5, 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 und 24 Abs. 1 der DV 1961 geändert worden; hierdurch wurden auch die Grenzkontrollstellen in die Erhebung der Steuer für ausländische Fahrzeuge eingeschaltet (BGBl I 1976, 2389; BStBl I 1976, 493).

Seit dem In-Kraft-Treten der Änderungs-VO am 1.10.1976 war auch für solche ausländische Fahrzeuge, die über das Gebiet der DDR in das Bundesgebiet gelangten, die KraftSt erhoben worden. Zuvor wurde bei derartigen Einfahrten mangels Zuständigkeit einer Grenzbehörde Steuer nicht erhoben. Die seit dem 1.10.1976 geltende Regelung ist durch die Vereinigung der beiden deutschen Staaten am 3.10.1990, die auf der Grundlage des Einigungsvertrages vom 31.8.1990 (BGBl II 1990, 885; BStBl I 1990, 654) durch den Beitritt der neuen Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gem. Art. 23 GG zur Bundesrepublik Deutschland vollzogen wurde, gegenstandslos geworden.

Die KraftStDV ist durch die Verordnung zur Neufassung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung und zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung v. 3.7.1979 (BGBl I 1979, 901; BStBl I 1979, 459) mit Wirkung vom 1.6.1979 neu gefasst worden. Die Neufassung war erforderlich, weil Teile der KraftStDV 1961 in das ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kommentar zur Kraftfahrzeugsteuer enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Founders' Stories
Founders' Stories
Bild: Haufe Shop

Axel Täubert ist Head of Start-ups bei Google. Aus einer Unternehmerfamilie stammend, wurden ihm Leistungsbereitschaft und unternehmerisches Denken in die Wiege gelegt und vorgelebt. In seinem Buch versammelt er zehn sehr unterschiedliche und erfolgreiche Gründerinnen und Gründer, die ihre eigene ganz persönliche Founders‘ Story erzählen. Sie alle machen Mut, den Schritt zum eigenen Business zu wagen!


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren