Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Strodthoff, KraftStG § 9 Steuersatz

Dieter Zens, Andreas Haßlbeck
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz.

1 Allgemeines

 
Hinweis

Die in Klammern gesetzten Zahlenangaben [z. B. "(1)"] beziehen sich auf bis zum 30.6.2014 geltende Verwaltungsanweisungen der obersten und mittleren Landesfinanzbehörden, die ab 1.7.2014 aufgehoben wurden (vgl. Einf., Rz. 99b) und deren Aktenzeichen bzw. Fundstellen in Abschnitt 11 aufgeführt sind. Den diesen Anweisungen zugrunde liegenden Beurteilungen kommt auch ab dem 1.7.2014 weiterhin eine allgemeine Bedeutung zu (vgl. Einf., Rz. 99c).

1.1 Rechtsentwicklung der Vorschrift

 

Rz. 1

Die Vorschrift des § 9 KraftStG enthält die verschiedenen im Kraftfahrzeugsteuergesetz vorgesehenen Steuersätze. Die Bemessungsgrundlagen für die Kraftfahrzeugsteuer sind in der Vorschrift des § 8 KraftStG normiert. Daneben enthält das Verkehrsrecht, insbesondere die Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV – (Anh. 1) und die Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung – StVZO – (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26.4.2012, BGBl I 2012, 679, zuletzt geändert durch die Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 10.6.2024, BGBl I 2024, Nr. 191) Vorschriften, die sich mittelbar auf die Anwendung der verschiedenen Steuersätze auswirken. Grundlage hierfür ist § 2 Abs. 2 KraftStG. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG richten sich die im Kraftfahrzeugsteuergesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften; vgl. auch Rz. 24. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG sind darüber hinaus für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten, die Feststellungen der Zulassungsbehörden für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer verbindlich.

Vor dem Hintergrund, dass die Rechtsetzung zur Kraftfahrzeugsteuer – insbesondere die Kraftfahrzeugsteuersätz...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kommentar zur Kraftfahrzeugsteuer enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    547
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    366
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    320
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    264
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    253
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    236
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    185
  • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
    169
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    148
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    140
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    135
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    128
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    123
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    123
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    118
  • Dachrinnenreinigung auf den Mieter umlegbar
    116
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    115
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    110
  • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
    107
  • Umsatzsteuerliche Organschaft bei einer GmbH & Co. KG
    107
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Kommentar zur Kraftfahrzeugsteuer
Top-Themen
Downloads
Shop

Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexware
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren