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Streitwert: Klagen gegen einzelne Eigentümer

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Die Regelung in § 49a Abs. 2 Satz 1 GKG führt zu einer weiteren Begrenzung des Streitwerts, der nach § 49a Abs. 1 GKG zu bestimmen ist. Dies gilt auch bei Klagen gegen einzelne Eigentümer. Die in § 49a Abs. 2 GKG für Klagen gegen einzelne Eigentümer gezogenen Grenzen greifen nur zusätzlich zu den Regelungen des § 49a Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG und nicht alternativ hierzu.

 

Normenkette

GKG § 49a

 

Das Problem

  1. Das Landgericht (LG) setzt den Streitwert für das Berufungsverfahren und für die erste Instanz auf 50.000 EUR fest. Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte der beklagten Wohnungseigentümer B1 und B setzt das Oberlandesgericht (OLG) den Streitwert für die erste und für die zweite Instanz und für einen Vergleich auf 150.000 EUR fest (OLG München, Beschluss v. 14.3.2018, 32 W 288/18 WEG, ZMR 2018 S. 608).
  2. Gegen diesen Beschluss erhebt Rechtsanwalt Z, der Prozessbevollmächtigte eines weiteren der beklagten Wohnungseigentümer, eine Gehörsrüge. Ohne Erfolg!
 

Die Entscheidung

  1. Allerdings habe der Senat den Anspruch des Z auf rechtliches Gehör verletzt. Denn der Vortrag des Z sei bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden. Dessen Schriftsätze hätten dem Senat bis zur erneuten Übersendung der Akte nicht vorgelegen.
  2. Die Entscheidung vom März beruhe jedoch nicht auf der Gehörsverletzung. Zwar sei die Nichtbeachtung einer argumentativen Stellungnahme grundsätzlich entscheidungserheblich. Einer Gehörsrüge bleibe der Erfolg jedoch dann versagt, wenn auch unter Berücksichtigung des zuvor übergangenen Vortrags keine andere Entscheidung gerechtfertigt sei. So liege es im Fall.
  3. Denn der Streitwert sei nicht im Hinblick auf die Regelung des § 49a Abs. 2 GKG auf 573.000 EUR oder – wie hilfsweise beantragt – auf 626.812 EUR festzusetzen. Abzustellen sei auf das 5-fache Interesse des kl...

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