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Rückforderung von Erstattungsbeträgen

Prof. Dr. Edeltraud Günther, Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
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Leitsatz

Ein Kreditinstitut ist auch dann nicht zur Rückzahlung eines vom Finanzamt auf ein vom Steuerpflichtigen angegebenes Girokonto verpflichtet, wenn es den Betrag auf ein bereits gekündigtes, aber noch nicht abgerechnetes Girokonto verbucht und nach Rechnungsabschluss an den früheren Kontoinhaber bzw. dessen Insolvenzverwalter auszahlt.

 

Sachverhalt

Ein Kreditinstitut führte für eine GmbH ein Girokonto, das sie am 1.10.2004 mit einer Frist von 6 Wochen kündigte. Auf diesem Konto wurde am 16.11.2004 der Betrag gutgeschrieben, den das Finanzamt aufgrund eines Änderungsbescheids zugunsten der GmbH, aber unter Außerachtlassung einer Abtretungserklärung, überwiesen hatte. Am 18.11.2004 löste das Kreditinstitut das Konto auf und hinterlegte das Guthaben auf einem internen Verrechnungskonto. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH kehrte sie das Guthaben an den Insolvenzverwalter aus. Das Finanzamt forderte den Erstattungsbetrag mit nun streitbefangenem Rückforderungsbescheid gegenüber dem Kreditinstitut zurück.

Der BFH entschied, dass ein Rückforderungsanspruch des Finanzamts (§ 37 Abs. 2 AO) nicht bestand und hob den Rückforderungsbescheid auf. Denn nicht das Kreditinstitut, sondern die GmbH war als Inhaberin des Erstattungsanspruchs Empfängerin der vom Finanzamt bewirkten Leistung. Ist in den Zahlungsvorgang ein vom Steuerpflichtigen angegebenes Kreditinstitut eingeschaltet, ist davon auszugehen, dass das Finanzamt mit der Überweisung nicht zu dessen Gunsten, sondern mit befreiender Wirkung gegenüber dem Anspruchsberechtigten, der das Konto angegeben hat, leisten will.

Das Kreditinstitut ist nicht Leistungsempfänger, sondern lediglich die vom Steuerpflichtigen bezeichnete Zahlstelle. Daran änderte auch der Umstand nichts, dass der Girovertrag bei ...

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