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Regelbesteuerung bei Verpachtung eines Jagdbezirks durch Gemeinde

Dr. jur. Wilfried Wagner
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Leitsatz

  1. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts wird mit der Verpachtung ihrer Eigenjagd im Rahmen ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gemäß § 2 Abs. 3 UStG gewerblich oder beruflich tätig.
  2. § 24 UStG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass er nur die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftliche Dienstleistungen i.S. des Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG erfasst.
 

Sachverhalt

Eine Gemeinde hatte von 1994 bis 1999 u.a. aus der Verpachtung sog. Eigenjagdbezirke Umsätze von 32000 DM bis 34000 DM erzielt. Das Finanzamt rechnete die Jagdverpachtungen nicht zu den land- und forstwirtschaftlichen Umsätzen nach § 24 UStG, sondern versteuerte sie nach den allgemeinen Vorschriften mit dem Regelsteuersatz. Das FG gab der Klage der Gemeinde statt. Es sah in der Jagdverpachtung keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 3 UStG; sie übersteige nicht den Betrieb einer bloßen Vermögensverwaltung. Das Finanzamt legte Revision ein. Im Revisionsverfahren legte der BFH[2] dem EuGH Fragen zur Auslegung der 6. EG-Richtlinie vor, die im Wesentlichen dahin gingen, ob Mitgliedstaaten, die die in Art. 25 der 6. EG-Richtlinie vorgesehene Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger in ihr innerstaatliches Recht übernommen haben, die Pauschallandwirte im Ergebnis – und zwar für alle Umsätze – von der Umsatzsteuer freistellen dürften oder müssten.

 

Entscheidung

Im Anschluss an das EuGH-Urteil[3] führt der BFH zum einen aus, dass die Gemeinde gemäß § 2 Abs. 3 UStG im Rahmen ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und nicht "hoheitlich" tätig war. Die Jagdverpachtung wurde in der Form des Privatrechts und nicht des öffentlichen Rechts betrieben. Sie erfolgte im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs der Gemeinde, da d...

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