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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 943 ZPO – Gerich ... / B. Gericht der Hauptsache.

Dr. Detlev Fischer
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Rn 2

Hauptsache iSd Norm ist der materielle Arrest- oder Verfügungsanspruch, dessen Durchsetzbarkeit im Eilverfahren gesichert werden soll (Schuschke/Walker/Walker Rz 1). Gericht der Hauptsache ist das für die Hauptsache örtlich und sachlich zuständige Gericht. Gehört die Hauptsache vor das Familiengericht, so ist dieses Gericht auch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren zuständig (§ 119 II FamFG, hinsichtlich des früheren Rechts bereits BGH NJW 80, 191 [BGH 10.10.1979 - IV ARZ 52/79]). Gleiches gilt für die Kammer für Handelssachen (§ 94 GVG, Musielak/Voit/Huber Rz 2). Das Berufungsgericht ist nur dann zuständig, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist (Celle OLGR 97, 21, 22). Bei Anhängigkeit der Hauptsache beim Revisionsgericht ist nicht dieses, sondern das Gericht des ersten Rechtszuges als Hauptsachegericht anzusehen (BGH WM 76, 134; 1201). Das Revisionsgericht entscheidet, wie § 542 II klarstellt, nicht über Arrest- oder Verfügungsgesuche.

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