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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, FamFG § 119 FamFG – Einstweilige Anordnung und Arrest.

Andreas Oeley
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Gesetzestext

 

(1) In Familienstreitsachen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die einstweilige Anordnung anzuwenden. In Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 2 und 3 gilt § 945 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Das Gericht kann in Familienstreitsachen den Arrest anordnen. Die §§ 916 bis 934 und die §§ 943 bis 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

 

Rn 1

Gem § 119 sind Arrest u einstw Verfügung in Ehesachen ausgeschlossen. In Familienstreitsachen ordnet I 1 die Geltung der Vorschriften über die EA nach §§ 49 ff anstelle der §§ 935 ff ZPO an, jedoch gem I 2 bei Familienstreitsachen iSd § 112 Nr 2, 3 (Güterrechtssachen nach § 261 I u sonstige Familiensachen nach § 266 I) unter Fortgeltung v § 945 ZPO (Schadenersatz, wenn die EA zur Zeit ihres Erlasses ganz oder teilw ungerechtfertigt war oder bei Aufhebung der EA nach § 52 II 3). Damit finden auch § 54 I, II über die Aufhebung oder Abänderung einer EA bzw über die Neubescheidung nach mündlicher Verhandlung sowie § 57 über den Rechtsmittelausschluss Anwendung. Die Anordnung eines Arrests ist gem II in Familienstreitsachen möglich u richtet sich nach §§ 916 ff ZPO. Ein Hauptanwendungsfall ist die Sicherung des vorzeitigen Zugewinnausgleichs (§ 1385 BGB) oder, nach Zustellung des Scheidungsantrages, des künftigen Zugewinnausgleichs (Celle FamRZ 15, 160). Erforderlich ist dabei, dass zu dem vermeintlichen Zugewinnausgleichsanspruch iE vorgetragen, die Höhe jedenfalls annähernd rechnerisch dargestellt u dass dies zudem glaubhaft gemacht (II iVm §§ 920 II, 294 ZPO) wird (Brandbg FamRZ 15, 1225). Rechtsmittel ist gg einen auf mündliche Verhandlung ergangenen Arrestbeschluss (§ 922 I 1 ZPO iVm § 116 I) die Beschwerde nach § 58 bzw im Fall einer Säumnisentscheidung der Einspruch nach § 113 I 2 iVm § 338 ZPO. Wird de...

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